Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
Stand: 10.06.2019
Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 260 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.08.2002 – 1 BvR 586/98Zitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 R 2313/22
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 42/99 RZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2010 – L 1 R 268/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 – L 8 R 1064/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 – L 8 R 2/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.03.2022 – B 5 R 298/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wirksame Fristenüberwachung in einer AnwaltskanzleiZitiert von 1
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 14/18 R(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)Zitiert von 15
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 260 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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